Die genossenschaftliche Pflichtprüfung

Die genossenschaftliche Pflichtprüfung dient dazu, die wirtschaftliche Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit der Genossenschaften zu erhalten und diese damit nachhaltig zu befähigen, ihrem Förderauftrag nachzukommen. Sie unterstützt die Organe der Genossenschaft bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und dient dem Schutz der Interessen der Mitglieder und der Gläubiger der Genossenschaft. Damit trägt die Prüfung zur Verhinderung von Existenzkrisen der Genossenschaft bei, was sich in der im Vergleich zu anderen Rechtsformen extrem niedrigen Insolvenzquote der Genossenschaften niederschlägt.

Die genossenschaftliche Prüfung nach § 53 GenG unterscheidet sich hinsichtlich Zielsetzung, Gegenstand und Umfang der Prüfung deutlich von der Prüfung von Kapitalgesellschaften nach §§ 317 ff HGB, die vorrangig als Jahresabschlussprüfung angelegt ist. Zweck der genossenschaftlichen Pflichtprüfung ist demgegenüber die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Dazu sind nach § 53 Absatz 1 GenG die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft zu prüfen. Eine Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt im Rahmen dieser Prüfung nur bei Überschreitung bestimmter, in § 53 Absatz 2 GenG definierter Größenmerkmale. Der Jahresabschluss wird jedoch zumindest in dem Umfang in die genossenschaftliche Pflichtprüfung einbezogen, wie es zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung notwendig ist.